Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz M-V

Satzung

Grundlage unserer Arbeit ist die Satzung der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung der SGK Mecklenburg-Vorpommern e. V.

 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2012) 


§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik in Mecklenburg-Vorpommern e. V.".

(2) Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet SGK.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

 § 2

Bekenntnis

(1) Die SGK bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die SGK wird eine den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern förderliche Arbeit gewährleisten.

§ 3

Zweck

(1) Die SGK hat die Aufgabe, sozialdemokratische Grundsätze in der Kommunalpolitik zu verwirklichen. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

- die Erarbeitung von Empfehlungen für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungen und Körperschaften nach Maßgabe der allgemeinen politischen Grundsätze der SPD, 

- Beratung der sozialdemokratischen Kommunalfraktionen in Mecklenburg-Vorpommern, 

- Fachtagungen, Konferenzen und Seminare, die der staatsbürgerlichen und kommunalpolitischen Fortbildung dienen, 

- gemeinsame Vertretung kommunalpolitischer Interessen gegenüber den SPD-Fraktionen der Parlamente, 

- Kontakte zu den kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen. 

(2) Die SGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die  Mitglieder der SGK müssen sich den sozialdemokratischen Grundsätzen in der Kommunalpolitik verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft können insbesondere erwerben: 

- alle Mitglieder der Vertretungen in Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten sowie in den Ortsteilvertretungen einschließlich der sachkundigen Einwohner, 

- Beschäftigte der Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie ihrer Einrichtungen und Unternehmen, 

- Beschäftigte der kommunalen Spitzenverbände, 

- Wahlbeamte in den Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten, 

die der SPD angehören oder parteilos sind. 

Darüber hinaus können alle an der Kommunalpolitik interessierten natürlichen und juristischen Personen fördernde Mitglieder der SGK sein. 

(2) Die Aufnahme in die SGK erfolgt durch Beitrittserklärung. In strittigen Fällen § 3 (1) und in Fällen, die über die Regelungen des § 3 (1) hinaus gehen, entscheidet der Vorstand. Er unterrichtet die Mitgliederversammlung über diese Entscheidung. 

(3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist der Antrag auf den Beitritt zur Bundes-SGK verbunden. 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Wegfall einer persönlichen Voraussetzung der Mitgliedschaft oder durch Ausschluss, über den der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet. 

Auf Ausschluss darf nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich in erheblichem Maße dem satzungsmäßigen Vereinszweck zuwidergehandelt hat und dadurch Schaden für die SGK zu befürchten ist. Im Übrigen gilt die Schiedsordnung der SPD.

§ 5

Organe 

Die Organe der SGK sind: 

- die Mitgliederversammlung, 

- der Vorstand. 

§ 6

Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es die Interessen der SGK erfordern. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

- die Satzung und Satzungsänderungen, 

- die ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorlagen sowie über Anträge von Mitgliedern, 

- wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Zwecks der SGK im Sinne § 2 der Satzung dienen, 

- die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen, 

- die Höhe der Beiträge, 

- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands. 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt:

- die oder den Vorsitzende/n,

- ihre oder seine/n 1. und 2. Stellvertreter/in sowie 

- 11 weitere  Mitglieder, von denen drei vom Landesverband der SPD vorgeschlagen werden, 

- zwei Revisorinnen oder Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören. 

(4) Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin bzw. Stellvertreter durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Anträge sind innerhalb einer vom Vorstand festzusetzenden Frist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer, die oder der gleichzeitig Mitglied der Versammlungsleitung ist, unterzeichnet wird.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 16 Mitgliedern. Ihm gehören an:

1. Die oder der Vorsitzende, die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in getrennten Wahlgängen zu wählen sind,

2. acht weitere Mitglieder, die in einem Wahlgang zu wählen sind,

3. drei Mitglieder, die auf Vorschlag des SPD-Landesvorstandes Mecklenburg-Vorpommern in einem weiteren Wahlgang zu wählen sind. 

4. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. 

5. Weitere Personen können vom Vorstand als ständige Gäste berufen werden. 

Die Wahlzeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. 

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung (§ 5) vor. 

(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über: 

- die Arbeit der SGK, soweit die Entscheidung nicht nach § 5 der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, 

- den Haushaltsplan, einschließlich Stellenplan, für den laufenden Geschäftsbetrieb, 

- die Verwaltung des Vermögens der SGK, 

- die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer/ihres oder seiner/seines Stellvertreterin oder Stellvertreters sowie die Anstellung der leitenden Angestellten, 

- den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 (5)). 

(4) Der Vorstand gibt sich und dem geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 

(5) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu bestätigen ist. 

(6) Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Ein Mangel an Ladung ist unbeachtlich, wenn das entsprechende Vorstandsmitglied anwesend ist.

§ 8

Vertretungsbefugnisse

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der 1. stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

(2) Die gesetzlichen Vertreter der SGK sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

§ 9

Fachausschüsse

Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und zur Verwirklichung des Zwecks der SGK können Fachausschüsse eingerichtet werden. Der Vorstand bestellt die Vorsitzenden, beruft die Mitglieder und bestimmt über die Aufgaben dieser Fachausschüsse.

§ 10

Beiträge

(1) Die SGK erhebt Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

(2) Über Sonderbeiträge bzw. Umlagen wird in gleicher Form gesondert entschieden. 

(3) Der Vorstand beschließt über die Höhe der Abführung an die Bundes-SGK.

§ 11

Veröffentlichungen 

Die SGK Mecklenburg-Vorpommern informiert ihre Mitglieder regelmäßig in dafür geeigneter Form.

§ 12

Verfahren

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen über das Verfahren insbesondere in Mitgliederversammlungen enthält, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13

Satzungsänderung 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 

§ 14

Auflösung

(1) Ein Beschluss über die Auflösung der SGK bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. 

(2) Die Verwendung des Vermögens wird durch die Mitgliederversammlung gemäß §§ 55, Abs. 1 Nr. 4 und 61, Abs. 1 Abgabenordnung geregelt. 

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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